Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SGR Dienstleistungen GmbH
- Allgemeines
Die SGR Dienstleistungen GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „SGR“ genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt. Diese gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, in der jeweils gültigen Form, selbst wenn nicht ausdrücklich Bezug auf sie genommen wird.
Abweichende oder ergänzende AGB, Vereinbarungen oder Absprachen sind nur wirksam, wenn Sie durch einen Geschäftsführer der SGR in Textform bestätigt werden.
- Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt zustande, wenn der Auftraggeber das unterschriebene Angebot an den Auftragnehmer per Mail, FAX oder Post zurücksendet. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt der Vertrag unter Zugrundlegung des schriftlichen Angebots mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch SGR zustande. Der Vertrag beginnt dann spätestens bei Leistungserbringung.
Verträge zwischen dem Auftraggeber und SGR werden grundsätzlich für eine unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch für 24 Monate. Sollte ein Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden, so verlängert er sich automatisch um weitere 24 Monate. Die vorstehende Regelung gilt fortlaufend. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Erklärung beim Vertragspartner an. Sollte der Auftragnehmer feststellen, dass die von Ihm angebotenen Leistungen nicht umsetzbar sind, so hat er innerhalb der ersten 3 Monate nach Vertragsbeginn ein außerordentliches Kündigungsrecht von einem Monat zum Monatsende.
Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber dennoch vorzeitig kündigen, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 30% der restlichen Vertragssumme zu. Diese ergibt sich aus der Gesamtsumme der restlichen Vertragslaufzeit.
Winterdienstverträge zwischen dem Auftraggeber und SGR haben eine saisonbedingte Laufzeit vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Wird ein Winterdienstvertrag nicht zum 31. Mai des Folgejahres schriftlich gekündigt, wird der Winterdienstvertrag zum 1. November des Jahres fortgesetzt. Die vorstehende Regelung gilt fortlaufend.
Sollte der Auftraggeber mit mehr als 2 monatlichen Zahlungen (auch Teilzahlungen) im Verzug sein, so hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Vergütung, die vom Auftraggeber bis zur ordentlichen Kündigung des Vertrages zu zahlenden wäre.
- Arbeitsleistungen
Die zu erbringenden Leistungen werden wie im Angebot, Arbeitsauftrag oder Leistungsverzeichnis vereinbart, ausgeführt. Nachträgliche Änderungen und/oder Erweiterungen nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen bedürfen der Bestätigung durch einen Geschäftsführer der SGR in Textform.
Vereinbarte, wiederkehrende wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden. Fällt eine wiederkehrende Leistung auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Durchführung in der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. SGR ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz beim folgenden Termin auszugleichen.
Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung. Er verpflichtet sich nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen. SGR ist berechtigt zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmer zu beauftragen. Das eingesetzte Personal wird durch den Objektleiter des Auftragsnehmers überwacht und erhält seine Anweisungen ausschließlich durch diesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländisches Personal nur dann einzusetzen, wenn eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt.
Dem eingesetzten Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftragsgebers, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dem Personal ist es untersagt, Personen, die nicht mit der Ausführung des Arbeitsauftrages betraut sind, zur Arbeitsstätte mitzunehmen.
- Abnahme und Gewährleistung
Wiederkehrende Dienstleistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit einer Nachbesserung binnen sieben Tagen ab Zugang der Mangelrüge.
Bei einmaligen Dienstleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach angezeigter Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber Abnahmepflicht nicht nach, gilt der Auftrag als erfüllt. Bei Nichtwahrnehmung eines schriftlich vereinbarten Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt der Auftrag als nicht abgenommen.
Werden vom Auftraggeber bei einer vereinbarten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über die Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
Kann der Auftragnehmer einen berechtigten Mangel nicht im Wege der Nachbesserung beseitigen oder ist ihm die Beseitigung nicht zuzumuten, ist der Auftraggeber berechtigt eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere einem nur geringfügigen Mangel, steht dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene erfolglose ordnungsgemäße Mängelrüge können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
Die Gewährleitungsfrist beträgt einen Monat.
- Reinigungsmaterial und Gerätschaften
SGR stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf die Kosten des Auftraggebers zur Verfügung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen und Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
- Schlüsselvorschriften
Die für die Erbringung der beauftragten Leistungen erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Wird ein Schlüssel vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergeben, so hat der Auftragnehmer diesen sorgfältig und verantwortungsvoll aufzubewahren und den Empfang zu quittieren. Der Auftraggeber quittiert die Schlüsselrückgabe durch SGR nach der Beendigung des Auftrages und dem Ausgleich aller Rechnungen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das eingesetzte Personal der herbeigeführten Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer.
- Einweisung
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch SGR ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von SGR in das zu reinigende Objekt und dessen technischen Einrichtungen einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen hinweisen, sofern dies für die sichere und ordnungsgemäße Erbringung der Leistung notwendig ist.
Erfolgt keine oder nur eine mangelhafte Einweisung in das zu betreuende Objekt, kann der Auftraggeber bei mangelhafter Leistung oder Schäden, die auf die mangelnde Einweisung zurückzuführen sind, keinen Schadenersatz oder Minderung geltend machen. Zudem haftet der Auftraggeber gegenüber der SGR im vollen Umfang für auftretende Schäden an den von SGR eingesetzten Maschinen, die auf die mangelnde Einweisung zurückzuführen sind.
- Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern sich sie Preise entsprechend. Bei Laufzeitverträgen findet eine jährliche Anpassung der vereinbarten Vergütung in Höhe von derzeit 3 Prozent statt.
Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Angebote haben eine Gültigkeit von 90 Tagen ab Erstellung.
- Zahlungsbedingungen
Monatliche Vergütungen sind innerhalb des laufenden Monats, ohne jeden Abzug, auf das von SRG bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
Die Vergütung für Leistungen aus sonstigen Verträgen ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum – eingehend – auf das von SGR bekanntgegebene Konto zahlbar. Der Auftraggeber befindet sich ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum im Verzug.
Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiter Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 10,00 € in Rechnung gestellt.
- Haftung
Für Schäden des Auftraggebers, die schuldhaft durch Reinigungsmaßnahmen verursacht wurden, haftet SGR im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für solche Schäden wird die Haftung von SGR ausdrücklich dem Grunde und der Höhe nach auf 2500000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden entsprechend der Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die SGR nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
SGR haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die bei Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit schuldhaft von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe von zwei Monatsvergütungen, bei einmaligen Leistungen auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet die Haftungsverpflichtung der SGR.
Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Abwerbung
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von SGR stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung ist jede Kontaktaufnahme mit dem Personal von SGR zu sehen, die geeignet ist, deren Kündigungsbereitschaft zu fördern. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehalts des abgewogenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgewogene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch auf einer Abwerbungsmaßnahme des Auftraggebers beruht.
- Teilunwirksamkeit
Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB tritt an deren Stelle jeweils die gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der SGR in Hamburg.
Stand: 1. September 2022